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Infos für Dienstgeber, Infos für Dienstnehmer

Sachbezüge

Sachbezüge – Worum handelt es sich dabei und welche gibt es?

Der Begriff, auf den ich hier Bezug nehme, entspringt der Lohnabrechnung. Unter Sachbezug versteht man einen sogenannten geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis, die eben nicht in Geld bestehen. Das heißt, der Arbeitgeber lässt dem Dienstnehmer einen Vorteil zukommen, den der Gesetzgeber aber in einer gewissen Form auch im Rahmen der Abgaben besteuern möchte.

Es gibt verschiedene Sachbezüge; ich möchte ein paar der häufigsten erklären; unten finden sich zwei nützliche Links zu weiteren Informationen durch die WKO. 

KFZ Sachbezug:

Ein häufiger Anwendungsbereich von Sachbezügen ist die unentgeltliche Überlassung eines KFZ an den Arbeitnehmer. Dabei ist aber nur jenes Fahrzeug gemeint, das der Dienstnehmer auch privat nutzen darf. Man unterscheidet eine uneingeschränkte private Nutzung oder aber eine Grenze von maximal 6.000 km pro Jahr werden eingehalten. Wird diese Grenze eingehalten, dann wird nur der halbe Sachbezug in der Lohnabrechnung berücksichtigt. Nachzuweisen ist dies durch ein Fahrtenbuch.

Wie hoch ist nun dieser Sachbezug? Der reicht abhängig vom CO2 Ausstoß bis zu 2% der Anschaffungskosten des KFZ. Maximal jedoch 960 EUR. Da kommen dann auch schon sehr hohe Lohnnebenkosten für den Dienstnehmer und den Arbeitgeber zusammen.

Begünstigt sind jene KFZ, die einen CO2 Ausstoß von Null haben. Das heißt, reine Elektro-KFZ.
Auch Fahrräder und E-Krafträder unterliegen keinem Sachbezug.

In dem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass man für die kostenfreie Nutzung eines KFZ Abstellplatzes oder KFZ Garagenplatzes einen Sachbezug anzusetzen hat. Der beträgt aber lediglich 14,53 EUR monatlich.

Freie oder verbilligte Mahlzeiten

Verpflegt ein Dienstgeber seine Mitarbeiter am Arbeitsplatz freiwillig, d.h. es besteht keine Verpflichtung lt. einer KV Regelung, ist dieser Vorteil betraglich unbegrenzt steuerfrei.

Interessant ist vor allem, die Möglichkeit von Gutscheinen. Gutscheine für Mahlzeiten sind bis zu einem Wert von 8 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden.

Können Gutscheine auch dazu verwendet werden, um Lebensmittel einzukaufen, sind diese bis zu einem Betrag bis max. 2 Euro pro Arbeitstag steuerfrei.

Personalrabatte

Neu ist seit 1.1.2016, dass auch bei Rabatten ein Freibetrag und eine Freigrenze eingeführt wurde. Bekommt ein Mitarbeiter einen Rabatt, dann bleiben diese bis 20% steuerfrei. Überschreitet der Rabatt die 20%, dann ist die Grenze von 1.000 zu beachten. Übersteigen die Rabatte die EUR 1.000 jährlich nicht, bleiben sie auch steuerfrei.

Dienstwohnung

Stellt der Arbeitgeber Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung wird dieser durch Richtwerte je m² bewertet. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, erfolgt ein Abschlag von 25 %.

Die Sachbezugswerte beinhalten auch die üblichen Betriebskosten, jedoch nicht Gas-, Strom- und Telefonkosten, die mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen sind. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist ein Abschlag von 25 % zu berücksichtigen.

Mobiltelefon

Analog zur Verwaltungspraxis bei fallweiser Privatnutzung eines Festnetztelefons durch den Arbeitnehmer ist die Zurechnung eines pauschalen Sachbezugswertes allein aufgrund der Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Mobiltelefons nicht gerechtfertigt. Bei einer im Einzelfall festgestellten umfangreichen Privatnutzung sind jedoch die anteiligen Kosten als Sachbezug anzusetzen.

PC Überlassung

Nützt ein Arbeitnehmer einen arbeitgebereigenen PC regelmäßig für berufliche Zwecke, ist für eine allfällige Privatnutzung kein Sachbezugswert anzusetzen.

Überträgt der Arbeitgeber den PC kostenlos dem Arbeitnehmer ins Privateigentum, dann ist der Wert des Gerätes als Sachbezug zu versteuern.